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AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die
Liefer-  und  Zahlungsbedingungen  des  Lieferers  gültig  soweit  keine  beiderseitigen
abweichenden schriftlichen Erklärungen vorliegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Bestellers gelten jedoch nur insoweit. als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer)
ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen)
behält  sich  der  Lieferer  seine  eigentums-  und  urheberrechtlichen  Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers
Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird,
diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden,
denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
 
II. Preise und Zahlungsbedingungen
 1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
3.  Der  Besteller  kann  nur  mit  solchen  Forderungen  aufrechnen,  die  unbestritten  oder
rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur
Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden
Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller
gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des
Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung  untersagt  und  die  Weiterveräußerung  nur  Wiederverkäufern  im
gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer
von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den
Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat
der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer
nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum
Rücktritt  und  zur  Rücknahme  berechtigt;  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die
Entbehrlichkeit  einer  Fristsetzung  bleiben  unberührt.  Der  Besteller  ist  zur  Herausgabe
verpflichtet.
 
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
 1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom
Besteller  zu  liefernden  Unterlagen,  erforderlichen  Genehmigungen  und  Freigaben,
insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und
sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht
rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer
die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr,
oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die
Fristen angemessen.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm
hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des
Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der
Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen
werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als
auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen
hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer
etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom
Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist
zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der
Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach
Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat
Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch
insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt
den Vertragsparteien unbenommen.

V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
 bei Lieferungen, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und
Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken
versichert;
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder
Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu
vertretenden  Gründen  verzögert  wird  oder  der  Besteller  aus  sonstigen  Gründen  in
Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
 
VI. Entgegennahme  bzw. Rücklieferungen von Waren
 Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht
verweigern. Die Rücklieferung von Waren ist nur in Abstimmung und mit Einverständnis des
Lieferes möglich. Anfallende Kosten werden nicht erstattet.
 
VII. Sachmängel - Software
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne
Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits
im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§
438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und
634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung  des  Lieferers  und  bei  arglistigem  Verschweigen  eines  Mangels.  Die
gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben
unberührt.
3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden,
die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der
Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über
deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der
Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu
gewähren.
6.  Schlägt  die  Nacherfüllung  fehl,  kann  der  Besteller  -  unbeschadet  etwaiger
Schadensersatzansprüche gemäß Art. X - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung,  übermäßiger  Beanspruchung,  ungeeigneter  Betriebsmittel  oder  die  aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie
bei  nicht  reproduzierbaren  Soflwarefehlern.  Werden  vom  Besteller  oder  von  Dritten
unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese
und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.  Ansprüche  des  Bestellers  wegen  der  zum  Zweck  der  Nacherfüllung  erforderlichen
Aufwendungen,  insbesondere  Transport-,  Wege-,  Arbeits-  und  Material-  kosten,  sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung
nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es
sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des
Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die
gesetzlichen  Mängelansprüche  hinaus-  gehenden  Vereinbarungen  getroffen  hat.  Für  den
Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt
ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. X (Sonstige Schadensersatzansprüche).
Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen
den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen
11. Produktbezogene Software gilt nur als Sachmängel behaftet, wenn die zum Zeitpunkt des
Verkaufs  zugesicherten  Funktionen  der  Liefergegenstände  beeinträchtigt  sind  und  der
Sachmangel in der Software und nicht in fehlerhaften äußeren Bedingungen begründet ist.
Softwareanpassungen im Kundeninteresse oder durch veränderte technische oder inhaltliche
Rahmenbedingungen stellen keine Gewährleistungsfälle dar und sind kostenpflichtig.

VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des
Lieferorts  frei  von  gewerblichen  Schutz-  und  Urheberrechten  Dritter  (im  Folgenden:
Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutz rechten durch
vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte
Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VII Nr. 2
bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffen- den Lieferungen
entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird,
oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen
dem Besteller die es gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. X.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, so- weit der Besteller
den  Lieferer  über  die  vom  Dritten  geltend  gemachten  Ansprüche  unverzüglich  schriftlich
verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung 1-
aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten
darauf  hinzuweisen,  dass  mit  der  Nutzungseinstellung  kein  Anerkenntnis  einer
Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu
vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung
durch  spezielle  Vorgaben  des  Bestellers,  durch  eine  vom  Lieferer  nicht  voraussehbare
Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder
zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des
Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VII  entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers
gegen  den  Lieferer  und  dessen  Erfüllungsgehilfen  wegen  eines  Rechtsmangels  sind
ausgeschlossen.
 
IX. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen,
es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich
der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung,
der wegen der In Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese
Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers
zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung
oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich
einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag
zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach
Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch
dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

X. Sonstige Schadensersatzansprüche
1.  Schadens-  und  Aufwendungsersatzansprüche  des  Bestellers  (im  Folgenden:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere  wegen Verletzung
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der  Gesundheit,  wegen  der  Verletzung  wesentlicher  Vertragspflichten.  Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen,  vorhersehbaren  Schaden  begrenzt,  soweit  nicht  Vorsatz  oder  grobe
Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet  wird.  Eine  Änderung  der  Beweislast  zum  Nachteil  des  Bestellers  ist  mit  den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen  verjähren
diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VII Nr. 2.
Bei Schadensersatzansprüchen nach dem   Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.

XI. Altgeräteentsorgung
Die Eintragung der Firma erfolgt unter der WEEE Registriernummer   DE 50389067.   Die
Entsorgung  der  Altgeräte,  gemäß  ElektroG,    erfolgt  in  Deutschland  über  die  örtlichen
Sammeleinrichtungen.
 
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1.  Alleiniger  Gerichtsstand  ist,  wenn  der  Besteller  Kaufmann  ist,  bei  allen  aus  dem
Vertragsverhältnis  unmittelbar  oder  mittelbar  sich  ergebenden  Streitigkeiten  der  Sitz  des
Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles
Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG).

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in  seinen übrigen
Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für
eine Partei darstellen würde.